Regelhinweise für Meldungen zu Wettkämpfen

Welche Aufgaben haben die Schwimmer bzw. die Eltern?
pünktliche Beantwortung der Einladung und ggf. Angabe der gewünschten Schwimmstrecken
Besitz eines gültigen ärztlichen Attestes, das die Sportgesundheit bestätigt
rechtzeitige Zahlung persönlich zu tragender Meldegelder an den Verein (hauptsächlich bei Masters-Veranstaltungen)

Welche Aufgaben hat der Verein bzw. der Verantwortliche der Wettkampfmeldung?
Überprüfung des Startrechtes und der Jahreslizenz des Schwimmers
rechtzeitige Abgabe der Meldung gegenüber dem Veranstalter
pünktliche Zahlung der Meldegelder

Zusicherung gegenüber dem Veranstalter, dass die vom Verein gemeldeten Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein gültiges ärztliches Zeugnis nachweisen können. Aufgrund möglicher Sanktionen gegen den Verein bei fehlerhaften Meldungen wird insbesondere auf den Nachweis des gültigen ärztlichen Attestes geachtet. Das Attest darf zum Zeitpunkt der Meldung nicht älter als ein Jahr sein (taggenau). Wir berufen uns hierzu auf dem §11 Wettkampfbestimmung des Deutschen Schwimmverbands.
Bzgl. des ausstellenden Arztes gibt es für unsere Schwimmer keine Einschränkungen, es genügt eine Bescheinigung des Hausarztes - es muss keine Bestätigung eines Sportarztes sein.

Die Bescheinigung des Arztes muss rechtzeitig dem Verantwortlichen der Wettkampfmeldung im Verein vorgelegt werden. Für die Dokumentation im Verein reicht die Vorlage des Attests beim Verantwortlichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Dokument eingescannt per Mail zuzusenden (E-Mail:mailto:vorstand@ssvostring.de ).

Auszug Wettkampfordnung Schwimmen
§ 11 Sportgesundheit
(1) Jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich.

(2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.

(4) Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Mit freundlichen Grüßen

Vorstand