Sonstiges
Satzung des SSV Ostring 93 e.V.

Satzung des SSV Ostring 93 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der am 15.09.1993 gegründete Verein führt den Namen Schwimmsportverein Ostring 93 e.V., im folgenden SSV Ostring 93, und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2)Der SSV Ostring 93 strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt die Satzungen und die Ordnungen des LSB an.
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports im Rahmen eines regelmäßigen Trainingsbetriebes und der Teilnahme an Wettkämpfen.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3) Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversamlung. (4)Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall ein eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern,
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
3. den Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2)Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3)Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(4)Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
(5)Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand fälliger Beiträge trotz Mahnung 2 Monate nach Beitragsfälligkeit,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6)Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
(7)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden .
§ 6 Rechte und Pflichten
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3)Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Maßregelung
(1)Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
(2)Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 (2),
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 (5),
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
(2)Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt werden.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4)Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladungen reicht die Absendung der schriftlichen Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich und schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
(6)Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied gem. § 4 (1),
b) vom Vorstand.
(7)Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(8)Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(9)Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2)Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3)Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4)Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f ) bis zu 2 Beisitzern.
(2)Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3)Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
1. der 1.Vorsitzende
2. der 2.Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern vertreten.
(4)Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes erwachsenes Vereinsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5)Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Ehrenmitglieder
(1)Volljährige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht habe, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2)Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Auflösung
(1)Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund zu, der es ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.09.1993 von der Mitgliederversammlung des SSV Ostring 93 beschlossen und am 18.05.1999, 17.04.2008 und 02.04.2009 geändert wordenSie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.’

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