Sonstiges
Finanzordnung

Finanzordnung des SSV Ostring 93 e.V.

§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Schwimmvereins ist sparsam zu führen.

§ 2 Haushaltsplan
Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 3 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Die Prüfung erfolgt gemäß § 14 der Satzung des SSV Ostring 93.

§ 4 Zahlungsanweisung
Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die zweite Unterschrift hat vom Kassenwart zu erfolgen.

§ 5 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Zahlungsbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
Sie sind lückenlos nachzuweisen und 10 Jahre aufzubewahren.
Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Kassenwartes zu bestätigen.
Der Kassenwart verwaltet die Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.

§ 6 Beitragsregelung
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme in den Verein erfolgt, und besteht bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5(6) der Satzung des SSV Ostring 93.
Die Höhe der Beiträge wird bei Feststellung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung alljährlich festgesetzt (§6(3) der Satzung des SSV Ostring 93). Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

Für die Mitgliedschaft wird für das Kalenderjahr folgender Beitrag festgesetzt:
10,00 € /Monat, 120,00 €/Jahr

bei Zahlungseingang bis 25.01.d.J.: 110,00 €/ Jahr
Familienbeiträge:
2 Mitglieder 210,00 €/Jahr
für jedes weitere Familienmitglied je 100,00 €/Jahr

Die Inanspruchnahme des ermäßigten Beitrages und des Familienbeitrages ist nur bei Bezahlung bis zum 25.01. d. J. möglich (Zahlungseingang auf dem Vereinskonto).

Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von 5 € / Person erhoben.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbeitrages ist der gemeinsame Wohnsitz und Anspruch auf Kindergeld.

Die Familienbeiträge gelten analog für eheähnliche Gemeinschaften. Hierfür ist jährlich ein gesonderter Antrag in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet gesondert über jeden Antrag.
Der Jahresbeitrag kann in 2 Raten gezahlt werden, dann aber ohne Inanspruchnahme der Ermäßigung und des Familienbeitrages.

Beitrag in 2 Raten: 1. Rate (Beitrag Januar bis März) 30,00 € (Zahlungseingang bis 25.01. d.J.)
2. Rate (Beitrag April bis Dezember) 90,00 € (Zahlungseingang bis 25.03. d.J.)

Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr in Höhe von 35,00 €.

Schwimmausbildung
Schwimmausbildung September bis August des Folgejahres:
145,00 € (beinhaltet Beitrag September bis August und 35,00 € Aufnahmegebühr)
Anschlussmitgliedschaft September bis Dezember (des Folgejahres):
Beitrag September bis Dezember

Der Vorstand wird ermächtigt, auf schriftlichen Antrag in besonders gelagerten Fällen den Beitrag für jeweils ein Jahr zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.

§ 7 Sonstige Einnahmen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neben den laufenden Beiträgen auch außerordentliche Beiträge (Umlagen) erhoben werden.

§ 8 Schadenshaftung
Die Mitglieder des SSV Ostring 93 sind über die Unfall- und Haftpflichtversicherung des LSB pauschal versichert.

§ 9 Sonstige Bestimmungen
Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für die Benutzung von vereinseigenen Einrichtungen, Geräten, Ausrüstungen und Bekleidungsstücken über den Vereinsbetrieb hinaus können Gebühren erhoben werden, die vom Vorstand festzulegen sind.


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